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FAQ · Für Versicherte

Wohneigentumsförderung

Vorbezug oder Verpfändung – Vorsorgegeld für selbstbewohntes Eigentum nutzen.

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Kann ich Vorsorgegeld für Wohneigentum einsetzen?

Über die Wohneigentumsförderung (WEF) können Sie Vorsorgegeld für selbstbewohntes Eigentum einsetzen (Kauf, Bau, Renovation, Amortisation einer Hypothek oder Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft). Zweitwohnungen oder Ferienhäuser sind ausgeschlossen. Möglich ist dies bis drei Jahre vor der Pensionierung.

Bis Alter 50 können Sie das ganze Guthaben einsetzen; ab 50 den höheren Wert aus «Guthaben mit 50» oder «Hälfte des aktuellen Guthabens». Der Mindestbezug beträgt CHF 20'000, ein erneuter Bezug ist alle fünf Jahre möglich.

Beim Vorbezug fliesst Geld aus der Kasse: Alters- und allenfalls Risikoleistungen sinken, und der Betrag wird sofort besteuert. Bei der Verpfändung bleibt das Guthaben in der Kasse und dient der Bank nur als Sicherheit – die Leistungen bleiben unverändert und es fällt keine sofortige Steuer an. Ein Vorbezug kann bis zum Referenzalter zurückbezahlt werden (mit Rückerstattung der damals bezahlten Steuer).

Für selbstbewohntes Eigentum – bis 3 Jahre vor der PensionierungVorbezugGeld fliesst aus der KasseAlters-/Risikoleistung sinktsofort besteuertmin. CHF 20'000, alle 5 JahreVerpfändungGuthaben bleibt in der Kassedient der Bank als Sicherheitkeine sofortige SteuerLeistungen bleiben gleich
Die Angaben sind allgemein und ersetzen keine individuelle Beratung. Im Leistungsfall sind die Bestimmungen im Reglement Ihrer Pensionskasse massgebend.