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FAQ · Für Versicherte

Weiterversicherung nach Stellenverlust

Vorsorge nach einem Stellenverlust ab 58 freiwillig weiterführen (Art. 47a BVG).

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Kann ich mich nach einem Stellenverlust ab 58 weiterversichern?

Wer nach dem 58. Geburtstag durch eine Kündigung des Arbeitgebers aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, kann die Vorsorge freiwillig bis längstens zum Referenzalter bei der bisherigen Kasse weiterführen (Art. 47a BVG).

Voraussetzungen: Sie beziehen die Altersleistung nicht vorzeitig und bleiben bei der AHV versichert (Grenzgänger sind daher ausgeschlossen). Der Antrag muss innert eines Monats nach dem Austritt gestellt werden.

Sie können weiterhin Sparbeiträge leisten und bleiben für Tod und Invalidität versichert. Beachten Sie: Dauert die Weiterversicherung länger als zwei Jahre, muss die Altersleistung zwingend als Rente bezogen werden – ein Kapitalbezug (auch für Wohneigentum) ist dann ausgeschlossen.

ab Alter 58Kündigung durchden ArbeitgeberWeiterversicherungbis längstens Referenzalter(weiter AHV-versichert)nach 2 Jahrennur nochRentenbezugAntrag innert 1 Monat nach Austritt · Art. 47a BVG
Die Angaben sind allgemein und ersetzen keine individuelle Beratung. Im Leistungsfall sind die Bestimmungen im Reglement Ihrer Pensionskasse massgebend.