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FAQ · Für Versicherte

Lebenspartnerschaft

Wie Sie Ihren Lebenspartner im Konkubinat für Hinterlassenenleistungen absichern.

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Ist mein Lebenspartner im Konkubinat abgesichert?

Wer unverheiratet in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (Konkubinat) lebt, kann den Lebenspartner für Hinterlassenenleistungen begünstigen. Dafür ist eine schriftliche Meldung zu Lebzeiten an die Kasse zwingend – eine nachträgliche Anmeldung erst im Todesfall genügt nicht.

Der Partner wird einem Ehegatten gleichgestellt, wenn zusätzlich eine dieser Bedingungen erfüllt ist: während der letzten fünf Jahre erhebliche Unterstützung, während der letzten fünf Jahre ununterbrochene Wohngemeinschaft, oder Unterhalt für ein gemeinsames Kind.

Die Höhe der Partnerrente (und eines allfälligen Todesfallkapitals) steht auf dem Vorsorgeausweis. Der Anspruch muss nach dem Tod innert weniger Monate geltend gemacht werden; den Nachweis erbringt die hinterbliebene Person. Massgebend sind die Bestimmungen im Reglement.

Eine der drei Bedingungen + schriftliche Meldung zu LebzeitenUnterstützungerheblich,letzte 5 JahreWohngemeinschafteheähnlich,letzte 5 JahregemeinsamesKind,für das gesorgt wird+= dem Ehegatten gleichgestellt → Partnerrente
Die Angaben sind allgemein und ersetzen keine individuelle Beratung. Im Leistungsfall sind die Bestimmungen im Reglement Ihrer Pensionskasse massgebend.