VorsorgekommissionWissen & Werkzeuge

Grundlagen · Modul 4 von 5 · ca. 6 Min.

Leistungen & Versicherte

Alter, Invalidität, Tod, Freizügigkeit, Einkauf, WEF und Scheidung

Lernziele

  • Sie kennen die Leistungsarten und ihre Auslöser.
  • Sie verstehen Freizügigkeit, Einkauf und WEF-Vorbezug.
  • Sie können den Vorsorgeausgleich bei Scheidung einordnen.

Altersleistungen

Bei Pensionierung wird das Altersguthaben zur Leistung: als lebenslange Rente (Altersguthaben × Umwandlungssatz), als Kapital (ganz oder teilweise, je nach Reglement und Fristen) oder als Mischform. Je nach Reglement sind zudem ein Vorbezug (frühere Pensionierung), ein Aufschub über das Referenzalter hinaus sowie eine Teilpensionierung möglich.

Rechenbeispiel: Rente oder Kapital

Ein Altersguthaben von CHF 500'000 ergibt als Rente bei einem angenommenen Umwandlungssatz von 5,0 % rund CHF 25'000 pro Jahr – lebenslang und für Hinterbliebene abgesichert. Als Kapital erhielte man einmalig CHF 500'000 zur freien Verfügung, trägt dann aber Anlage- und Langleberisiko selbst. Viele wählen eine Mischform. Massgebend sind Reglement und Anmeldefristen.

Vorbezug und Aufschub – Wirkung auf den Umwandlungssatz

Wer früher in Rente geht, bezieht sie länger – der Umwandlungssatz ist deshalb tiefer. Wer den Bezug aufschiebt, erhält einen höheren Satz. Bei gleichem Altersguthaben von CHF 500'000 sieht das exemplarisch so aus:

Alterangenommener UWSAltersguthabenJahresrente
60 (Vorbezug)4,0 %CHF 500'000CHF 20'000
65 (Referenzalter)5,0 %CHF 500'000CHF 25'000
68 (Aufschub)5,6 %CHF 500'000CHF 28'000

Vorbezug: der zweite Effekt

Die Tabelle hält das Guthaben bewusst konstant, um allein den Umwandlungssatz zu zeigen. In Wirklichkeit hat ein Vorbezug einen zweiten negativen Effekt: Es wird weniger Kapital angespart. Wer mit 60 aufhört, zahlt fünf Jahre weniger ein und verzichtet auf deren Verzinsung – realistisch stünde dem 60-Jährigen daher eher ein Guthaben von rund CHF 400'000 gegenüber (statt CHF 500'000 beim 65-Jährigen). Bei 4,0 % ergäbe das nur CHF 16'000 statt CHF 20'000 – der Rentenunterschied zwischen früh und spät ist also noch grösser, als der Umwandlungssatz allein vermuten lässt.

Invaliditätsleistungen

Bei Erwerbsunfähigkeit zahlt die Kasse eine Invalidenrente (ergänzend zur IV der 1. Säule), häufig mit Invaliden-Kinderrenten. Höhe und Definition (z. B. ab welchem IV-Grad) stehen im Reglement.

Rechenbeispiel Invalidenrente

Die BVG-Invalidenrente bemisst sich am projizierten Altersguthaben (vorhandenes Guthaben plus die bis zum Referenzalter noch fehlenden Altersgutschriften, ohne Zins) mal Umwandlungssatz. Beispiel: projiziertes Guthaben CHF 300'000 × 6,8 % = CHF 20'400 Invalidenrente pro Jahr bei voller Invalidität – zusätzlich zur IV-Rente der 1. Säule. Eine Invaliden-Kinderrente beträgt oft 20 % davon (CHF 4'080). Details wie die IV-Grad-Schwelle regelt das Reglement.

Hinterlassenenleistungen

  • Ehegatten-/Partnerrente (BVG oft 60 % der Alters-/Invalidenrente); Partnerrenten setzen meist eine Meldung und Bedingungen voraus.
  • Waisenrenten für Kinder.
  • Je nach Reglement ein Todesfallkapital.

Rechenbeispiel Hinterlassenenleistungen

Ausgehend von einer Alters-/Invalidenrente von CHF 20'400: Die Ehegatten-/Partnerrente beträgt oft 60 % = CHF 12'240 pro Jahr, eine Waisenrente je Kind meist 20 % = CHF 4'080 pro Jahr – dazu kommen die Leistungen der AHV (1. Säule). Wie sich BVG- und AHV-Leistungen für Partner und Kinder aufaddieren, zeigt der Reiter «Todesfall» der persönlichen Vorsorge-Hochrechnung.

Freizügigkeit (FZG)

Beim Stellenwechsel wandert die Freizügigkeitsleistung in die neue Kasse. Ohne neue Kasse kommt sie auf ein Freizügigkeitskonto oder eine -police. Kontaktlose Guthaben lassen sich über die Zentralstelle 2. Säule suchen.

Bei einem einzelnen Stellenwechsel entspricht die Austrittsleistung immer 100 % des angesparten Vorsorgekapitals – unabhängig vom Deckungsgrad der Kasse. Ein Fehlbetrag darf nur bei einer Teilliquidation (Abgang einer ganzen Gruppe) abgezogen werden; das behandelt der Kurs «Vertiefung».

Rechenbeispiel Freizügigkeit

Wechselt eine Person mit einem Altersguthaben von CHF 150'000 die Stelle, wird die volle Austrittsleistung von CHF 150'000 an die neue Pensionskasse überwiesen – ohne Kürzung und ohne Steuerfolge, solange das Geld im Vorsorgekreislauf bleibt. Gibt es (noch) keine neue Kasse, kommt das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine -police (kein Barbezug, ausser in gesetzlichen Ausnahmefällen).

Einkauf (Art. 79b BVG)

  • Freiwillige Einkäufe schliessen Beitragslücken und erhöhen die Leistungen; sie sind in der Regel steuerlich abziehbar.
  • Sperrfrist: Aus einem Einkauf dürfen während drei Jahren keine Leistungen in Kapitalform bezogen werden.
  • Bei bestehendem WEF-Vorbezug sind Einkäufe erst wieder möglich, wenn dieser zurückbezahlt ist (Ausnahmen ab gewissem Alter).

Rechenbeispiel Einkauf

Ein Einkauf von CHF 20'000 bei einem Grenzsteuersatz von 30 % senkt die Steuerrechnung um rund CHF 6'000 und erhöht zugleich das Altersguthaben um CHF 20'000 (plus künftige Zinsen). Beachten: 3-Jahres-Sperrfrist für einen anschliessenden Kapitalbezug.

Wohneigentumsförderung (WEF)

  • Vorbezug oder Verpfändung für selbstbewohntes Wohneigentum.
  • Mindestbezug CHF 20'000, frühestens alle 5 Jahre; bis Alter 50 das ganze Guthaben, ab 50 höchstens «Guthaben mit 50» oder die Hälfte des aktuellen Guthabens.
  • Ein Vorbezug senkt Alters- und oft auch Risikoleistungen und löst eine separate Steuer aus.

Rechenbeispiel WEF

Ein Vorbezug von CHF 50'000 fehlt bei der Pensionierung im Guthaben. Bei einem Umwandlungssatz von 6,8 % sind das rund CHF 3'400 weniger Rente pro Jahr – und zwar lebenslang. Dazu kommt die einmalige Steuer auf dem Vorbezug.

Für den Einsatz der Vorsorgegelder gibt es zwei Wege mit sehr unterschiedlichen Folgen – Vorbezug (Geld herausnehmen) oder Verpfändung (Guthaben nur als Sicherheit hinterlegen):

VorbezugVerpfändung
Was geschiehtGuthaben wird ausbezahlt und ins Wohneigentum investiertGuthaben bleibt in der Kasse und dient der Bank nur als Sicherheit
Altersguthaben / Rentesinkt sofort → tiefere Altersrentebleibt unverändert (solange das Pfand nicht verwertet wird)
Risikoleistungen (Tod/Invalidität)oft ebenfalls tieferbleiben unverändert
Steuereinmalige Kapitalauszahlungssteuer sofort fälligkeine Steuer, solange nicht verwertet
Hypothek / Zinsenkleinere Hypothek, tiefere Zinskostengrössere Hypothek möglich, höhere Zinslast (Zinsen aber abziehbar)
Rückgängig machenRückzahlung möglich; die Steuer wird anteilig zinslos zurückerstattetPfand einfach wieder freigeben

Faustregel Vorbezug vs. Verpfändung

Vorbezug hilft, wenn ohne die Vorsorgegelder zu wenig Eigenkapital vorhanden ist – erkauft mit tieferer Rente, sofortiger Steuer und (bis zur Rückzahlung) reduziertem Vorsorgeschutz. Verpfändung erhält Guthaben und Leistungen voll und erspart die Steuer, erhöht aber die Hypothek und damit die Zinslast; wird das Pfand später verwertet, wirkt es wie ein Vorbezug. Beide Wege sind an die Tragbarkeit der Hypothek gebunden.

Scheidung – Vorsorgeausgleich

Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen werden bei Scheidung grundsätzlich hälftig geteilt. Der übertragene Teil fliesst in die Vorsorge der berechtigten Person. Das mindert das Guthaben der ausgleichspflichtigen Person und damit deren spätere Leistungen.

Rechenbeispiel Vorsorgeausgleich

Während der Ehe baute Person A ihre Austrittsleistung um CHF 200'000 auf, Person B um CHF 40'000. Geteilt wird die Differenz hälftig: (200'000 − 40'000) ÷ 2 = CHF 80'000, die von A zu B übertragen werden.

Der Vorsorgeausweis

Versicherte beurteilen «ihre» Kasse oft am Vorsorgeausweis. Als Kommissionsmitglied sollten Sie Löhne, Sparguthaben, voraussichtliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen, Einkaufspotenzial und WEF-Angaben erklären können – nutzen Sie dazu den Vorsorgeausweis-Rechner dieser Plattform.

Selbsttest

0/3 beantwortet

1. Wie lange dürfen Einkäufe nicht als Kapital bezogen werden?

2. Was geschieht bei Scheidung mit der Vorsorge?

3. Welche Aussage zum WEF-Vorbezug stimmt?