VorsorgekommissionWissen & Werkzeuge

Vertiefung · Modul 4 von 5 · ca. 6 Min.

Unterdeckung, Sanierung & Teilliquidation

Was in finanziellen Krisen zu tun ist

Lernziele

  • Sie wissen, wann eine Unterdeckung vorliegt und wie lange sie geduldet wird.
  • Sie kennen die zulässigen Sanierungsmassnahmen und ihre Grenzen.
  • Sie verstehen die Tatbestände und Abwicklung einer Teilliquidation.

Unterdeckung (Art. 65c BVG)

Eine vorübergehende Unterdeckung (Deckungsgrad < 100 %) ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können. Die Massnahmen müssen dem Ausmass der Unterdeckung entsprechen und befristet sein.

Dauer

Eine geringfügige Unterdeckung sollte ohne besondere Massnahmen innert ca. 5 Jahren behoben sein. Bei erheblicher Unterdeckung gilt eine Sanierungsdauer von in der Regel 5–7, höchstens 10 Jahren.

Sanierungsmassnahmen (Art. 65d BVG)

Massnahmen brauchen eine reglementarische Grundlage, müssen verhältnismässig sein und dürfen wohlerworbene Rechte nicht verletzen. Möglich sind:

  • Sanierungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden (der Arbeitgeber mindestens so viel wie die Arbeitnehmenden zusammen),
  • Minderverzinsung der Altersguthaben; der BVG-Mindestzins darf während höchstens 5 Jahren um maximal 0,5 Prozentpunkte unterschritten werden,
  • Beiträge der Rentnerinnen und Rentner nur sehr eingeschränkt und nur auf jenem Rententeil, der in den letzten 10 Jahren durch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist – laufende Renten sind grundsätzlich geschützt,
  • Anpassung von künftigen Leistungen (z. B. tieferer umhüllender Umwandlungssatz),
  • freiwilliger Verzicht des Arbeitgebers auf Beitragsreserven (Einlage).

Rechenbeispiel Sanierung

Sanierungsbeitrag von 2 % des koordinierten Lohns: Bei CHF 60'000 zahlt die versicherte Person CHF 1'200/Jahr, der Arbeitgeber mindestens ebenso viel. Zusätzliche Minderverzinsung: statt 1,25 % nur 0,75 % (zulässig: −0,5 Prozentpunkte, max. 5 Jahre) – auf CHF 100'000 Guthaben sind das CHF 500 weniger Zins pro Jahr.

Rolle des Experten & der Kommission

Der Experte schlägt Massnahmen vor und beurteilt ihre Wirksamkeit. Beschlossen werden sie vom obersten Organ. Transparente Kommunikation an die Versicherten ist entscheidend für die Akzeptanz.

Teilliquidation (Art. 53b–53d BVG)

Eine Teilliquidation betrifft den Abgang einer Gruppe von Versicherten. Die Tatbestände regelt ein von der Aufsicht genehmigtes Teilliquidationsreglement:

  • erhebliche Verminderung der Belegschaft,
  • Restrukturierung eines Unternehmens,
  • Auflösung des Anschlussvertrags.

Grundsätzlich nehmen abgehende Aktive ihr Vorsorgekapital (100 %) mit. Darüber hinaus gilt je nach Finanzlage:

  • Deckungsgrad über 100 %: Die Abgehenden erhalten anteilig freie Mittel und – je nach Reglement – einen Teil der technischen Rückstellungen und der Wertschwankungsreserve. So nehmen sie ihren Anteil am Polster mit, und die Verbleibenden werden nicht bevorteilt.
  • Deckungsgrad unter 100 %: Es wird ein anteiliger Fehlbetrag abgezogen; das gesetzliche BVG-Altersguthaben (Art. 15) bleibt aber geschützt.

Rechenbeispiel Teilliquidation

Die Kasse hat CHF 30 Mio. freie Mittel. Eine abgehende Gruppe stellt 10 % des gesamten Vorsorgekapitals → sie erhält zu ihrem Vorsorgekapital anteilig CHF 3 Mio. freie Mittel mitgegeben. Bei einer Unterdeckung (z. B. Deckungsgrad 95 %) würde stattdessen ein Fehlbetrag von 5 % abgezogen – jedoch nicht vom obligatorischen BVG-Altersguthaben.

Was mit den Rentnern geschieht

Laufende Renten sind geschützt: Rentnerinnen und Rentner bleiben grundsätzlich bei der bisherigen Kasse, tragen keinen Fehlbetrag und ihre Rente wird nicht gekürzt. Nur wenn der Rentnerbestand ausdrücklich mitübertragen wird (z. B. an eine übernehmende Einrichtung), wechseln sie samt dem nötigen Vorsorgekapital – dann ist besonders auf die ausreichende Ausfinanzierung der übernommenen Renten zu achten.

Warum es die Teilliquidation braucht (Verwässerung)

Bei einem normalen Einzelaustritt nimmt eine aktive Person immer 100 % ihres Vorsorgekapitals mit – unabhängig vom Deckungsgrad. In Unterdeckung nimmt sie damit anteilig mehr Vermögen mit, als ihr «gehört», und verwässert den Deckungsgrad der Verbleibenden; bei Überdeckung bleibt umgekehrt ihr Reserveanteil zurück und kommt den Verbleibenden zugute. Die Teilliquidation korrigiert genau das: Beim Abgang einer ganzen Gruppe werden freie Mittel bzw. ein Fehlbetrag anteilig berücksichtigt – damit weder Abgehende noch Verbleibende benachteiligt werden.

Gleichbehandlung

Leitprinzip ist die Gleichbehandlung von abgehenden und verbleibenden Versicherten.

Rechte der Versicherten – häufiger Stolperstein

Die betroffenen Versicherten haben ein Auskunfts- und Einspracherecht: Sie müssen über die Teilliquidation und den Verteilungsplan (freie Mittel, Rückstellungen, allfälliger Fehlbetrag) informiert werden und können diesen anfechten. Der Verteilungsplan und das Teilliquidationsreglement sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Wird das übergangen, kann die ganze Abwicklung blockiert oder rückabgewickelt werden – planen Sie Information, Fristen und Einsprachemöglichkeit von Anfang an mit ein.

Der Sicherheitsfonds BVG – externer Kostenfaktor

Jede registrierte Vorsorgeeinrichtung zahlt Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG. Dieser erfüllt zwei Funktionen: Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur (für Kassen mit überdurchschnittlich vielen älteren Versicherten) und die Insolvenzdeckung – er garantiert die gesetzlichen Leistungen, wenn eine Kasse zahlungsunfähig wird.

  • Beitrag für die Altersstruktur: Prozentsatz der koordinierten Löhne; für 2026 auf 0,11 % festgelegt.
  • Insolvenzbeitrag: separater (tieferer) Promille-/Prozentsatz auf den massgebenden Summen.
  • Diese Beiträge sind ein fixer externer Kostenfaktor – gerade im Sanierungsfall lohnt es sich zu verstehen, wofür sie anfallen und welche Ansprüche (Zuschüsse, Garantie) ihnen gegenüberstehen.

Wenn der Arbeitgeber insolvent wird – das konkrete Vorgehen

Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig (Konkurs), kann er die Beiträge nicht mehr überweisen; bei einer firmeneigenen Kasse gerät dadurch die Vorsorgeeinrichtung selbst in Zahlungsunfähigkeit. Für diesen Fall greift die Insolvenzdeckung des Sicherheitsfonds (Art. 56 BVG). Der Ablauf ist geregelt:

  1. Feststellung der Zahlungsunfähigkeit: Eine Vorsorgeeinrichtung gilt als zahlungsunfähig, wenn sie fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht mehr erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist. In einer Sammelstiftung wird der Anschlussvertrag aufgelöst und das Vorsorgewerk kann nicht weitergeführt werden.
  2. Meldung an den Sicherheitsfonds: Die Vorsorgeeinrichtung bzw. die Aufsichtsbehörde meldet den Fall; der Sicherheitsfonds prüft die Voraussetzungen und stellt die Zahlungsunfähigkeit förmlich fest.
  3. Sicherstellung der Leistungen: Der Sicherheitsfonds garantiert die gesetzlichen Leistungen – laufende Renten sowie die Freizügigkeitsleistungen (Altersguthaben) der aktiven Versicherten. Gedeckt ist der Lohn bis zum Anderthalbfachen des oberen BVG-Grenzbetrags (2026 rund CHF 136'080); tiefe und mittlere Löhne sind damit praktisch vollständig geschützt.
  4. Abwicklung: Die aktiven Versicherten treten aus; ihre sichergestellte Freizügigkeitsleistung wird an die neue Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Laufende Renten werden – nötigenfalls über die Auffangeinrichtung BVG – weiter ausbezahlt.
  5. Rückgriff (Subrogation): Der Sicherheitsfonds tritt in die Ansprüche der Kasse ein und nimmt, soweit möglich, die Konkursmasse des Arbeitgebers und allfällig haftbare Personen (Art. 52 BVG) in Regress.

Was das für die Versicherten heisst

Niemand verliert wegen der Insolvenz des Arbeitgebers seine obligatorische und – bis zur Lohnobergrenze – überobligatorische Vorsorge. Nicht garantiert sind nur Leistungen auf sehr hohen Lohnteilen oberhalb der Grenze. Ihre Aufgabe als Kommission: die fristgerechte Beitragszahlung laufend überwachen und bei ausbleibenden Zahlungen früh reagieren – ausstehende Beiträge sind ein Warnsignal und im Konkurs nur beschränkt einbringlich.

Selbsttest

0/4 beantwortet

1. Um wie viel und wie lange darf der BVG-Mindestzins zur Sanierung unterschritten werden?

2. Welcher Sachverhalt löst eine Teilliquidation aus?

3. Was gilt bei der Teilliquidation für die Versicherten?

4. Wofür zahlt eine Kasse Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG?